Compliance-Maßnahmen

Rechtsverstößen im Unternehmen vorbeugen

Pexels, Karolina Grabowska

Mittelständler geraten leicht an die Grenze von unerlaubten Handlungen. Im unternehmerischen Elan, gepaart mit Unsicherheit in Rechtsfragen und Abneigung gegen Bürokratie, handeln sie häufig zu sorglos und vertrauen ihren Fach- und Führungskräften. Compliance-Maßnahmen sollen Rechtsverstößen im Unternehmen vorbeugen und die Folgen mindern. Was leistet ein effizientes Compliance-Management?

Compliance (deutsch ‚Übereinstimmung‘, ‚Befolgung‘) bedeutet im unternehmerischen Kontext soviel wie „Gesetzes- und Regelkonformität“. Ein effizientes Compliance-Management hilft dabei, diese Gesetzes- und Regelkonformität sicherzustellen. Als vorausschauendes Risikomanagement erschwert es deutlich Gesetzesverstöße, darüber hinaus sichert es bestmöglich die Befolgung von anderen externen und internen Vorgaben.

  • Compliance-Maßnahmen: Das Compliance-Management erfolgt in der Regel durch Maßnahmen wie Richtlinien/Verhaltensregeln, Prozessgestaltung, regelmäßige Schulungen, Überwachung/Kontrolle, Sanktion bei Verstößen sowie durch den Einsatz fachlich und persönlich geeigneten Personals. Es sollte als ganzheitliches System konzipiert und an die Bedarfe und das Risikoprofil des Unternehmens und seiner Märkte und Kunden angepasst sein. Regelmäßige Evaluation und Verbesserung gehören dazu.
  • Risikoschutz: Das Compliance-Management-System soll vor allem Wirtschaftsdelikte deutlich erschweren. Dazu zählen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die zu Geldstrafen, ggf. sogar zu Freiheitsstrafen führen können. Ziel ist darüber hinaus, Schadensersatzleistungen zu verhindern und Imageschäden vom Unternehmen abzuwenden. Es ist ein Trend zu beobachten, dass Unternehmen Lieferanten mit einem Compliance Management bevorzugen, um sich selbst zu schützen.

Compliance-relevante Wirtschaftsdelikte

Compliance-Maßnahmen sollten zunächst bei der Vorbeugung von Wirtschaftsstraftaten ansetzen. Für Mittelständler können, je nach Risikoprofil, vor allem folgende relevant sein:

  • Steuerstraftaten, insbesondere Steuerhinterziehung (§§ 370–374 AO);
  • Schwarzarbeit und unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung.
  • den Wettbewerb schädigende Straftaten; das sind vor allem wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 298–299 StGB) sowie Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG);
  • Betrug und Untreue (§§ 263 – 266b StGB);
  • Straftaten gegen den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht; dazu gehören u.a. Verstöße gegen Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Designs und Marken sowie die unerlaubte Nutzung z.B. von Fotos, Texten oder Musikstücken;

Compliance-System kann entlasten

Der BGH hat entschieden, dass das Vorhandensein eines effizienten Compliance-Management-Systems bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße nach § 17 Abs. 3 OWiG zu berücksichtigen ist; sprich: zu einer Minderung bzw. Aufhebung führen kann. Dies gilt auch dann, wenn eine Verbesserung erst nach der Zuwiderhandlung und der Entdeckung der Tat erfolgte. Bei Berichtigungen von Steuererklärungen kann ein steuerliches Compliance-Management vom Vorwurf der Selbstanzeige entlasten.

Compliance-System kann entlasten

Der BGH hat entschieden, dass das Vorhandensein eines effizienten Compliance-Management-Systems bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße nach § 17 Abs. 3 OWiG zu berücksichtigen ist; sprich: zu einer Minderung bzw. Aufhebung führen kann. Dies gilt auch dann, wenn eine Verbesserung erst nach der Zuwiderhandlung und der Entdeckung der Tat erfolgte. Bei Berichtigungen von Steuererklärungen kann ein steuerliches Compliance-Management vom Vorwurf der Selbstanzeige entlasten.

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